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   LAG Saarland, 13.12.2006 - 2 Sa 70/06   

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https://dejure.org/2006,9674
LAG Saarland, 13.12.2006 - 2 Sa 70/06 (https://dejure.org/2006,9674)
LAG Saarland, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 Sa 70/06 (https://dejure.org/2006,9674)
LAG Saarland, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 2 Sa 70/06 (https://dejure.org/2006,9674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Falle einer Bewilligung von Drittmitteln zur Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben für einen bestimmten Zeitraum gegenüber dem Arbeitgeber; Ungewissheit über das Zustandekommen einer ...

  • Judicialis

    BSHG § 19; ; SGB II § 16; ; TzBfG § 14 Abs. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 17; ; TzBfG § 21; ; BGB § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 § 21
    Unwirksame Befristung bei Unsicherheit über künftige Zuwendung staatlicher Drittmittel zur Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    Auszug aus LAG Saarland, 13.12.2006 - 2 Sa 70/06
    Die Klägerin hat bereits im November 2005, und damit vor Ablauf des von der Beklagten zunächst geltend gemachten Vertragsendes zum 31. Dezember 2005, Klage erhoben, so dass die Klagefrist der §§ 17 und 21 TzBfG gewahrt ist (zur Wahrung der Frist durch Erhebung der Klage bereits vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes zum Beispiel BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).

    Der Fall, dass ein in den Rechtsformen des Privatrechts organisierter Arbeitgeber seine Beschäftigungsverhältnisse mit Drittmitteln finanziert, die ein Träger öffentlicher Verwaltung zur Verfügung stellt, steht dem nicht gleich (ausführlich dazu etwa BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881 mit weiteren Nachweisen).

    Er hat aufgrund konkreter Tatsachen zu prüfen, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers voraussichtlich nur vorübergehend benötigt wird (dazu etwa BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881, und BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Diese Unsicherheit rechtfertigt nämlich keine Einschränkung des durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes gebotenen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes (ausführlich dazu BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).

    Dem entspricht, dass es das Bundesarbeitsgericht für unzulässig gehalten hat, ein Arbeitsverhältnis für die Dauer einer bereits bewilligten Drittmittelfinanzierung, etwa für ein Jahr, zu befristen, solange lediglich ungewiss ist, ob es zu einer Anschlussfinanzierung kommt, und eine Befristung vielmehr nur dann zugelassen hat, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung bereits feststeht, dass es eine Anschlussfinanzierung nicht geben wird (dazu etwa BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG mit weiteren Nachweisen; dazu außerdem BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).

  • BAG, 07.04.2004 - 7 AZR 441/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mehrbedarf - Drittmittel

    Auszug aus LAG Saarland, 13.12.2006 - 2 Sa 70/06
    Deshalb ist zunächst der frühere Vertrag einer Kontrolle zu unterwerfen (dazu BAG, Urteil vom 10. März 2004, 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925, und BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Er hat aufgrund konkreter Tatsachen zu prüfen, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers voraussichtlich nur vorübergehend benötigt wird (dazu etwa BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881, und BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dem entspricht, dass es das Bundesarbeitsgericht für unzulässig gehalten hat, ein Arbeitsverhältnis für die Dauer einer bereits bewilligten Drittmittelfinanzierung, etwa für ein Jahr, zu befristen, solange lediglich ungewiss ist, ob es zu einer Anschlussfinanzierung kommt, und eine Befristung vielmehr nur dann zugelassen hat, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung bereits feststeht, dass es eine Anschlussfinanzierung nicht geben wird (dazu etwa BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG mit weiteren Nachweisen; dazu außerdem BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus LAG Saarland, 13.12.2006 - 2 Sa 70/06
    Deshalb ist zunächst der frühere Vertrag einer Kontrolle zu unterwerfen (dazu BAG, Urteil vom 10. März 2004, 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925, und BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2007 - 15 Sa 29/07

    Ausschluss des Auflösungsantrags des Arbeitgebers bei Unwirksamkeit der

    Die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ulm mit Urteil vom 20. Dezember 2006 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Ulm zurückverwiesen (ABl. 202 der Berufungsakte 2 Sa 70/06).

    Zu zweifeln gibt jedoch die im vorausgegangenen Berufungsverfahren 2 Sa 70/06 (Schriftsatz vom 01. September 2006) wie im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 28. April 2006) vertretene Ansicht Anlass, wonach die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sei, weil (hilfsweise) aus wichtigem Grund fristgemäß gekündigt worden sei.

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